59. Verordnung: Lehrpläne für die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen: 59. Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden ; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen ; IX. Sondernummer zum Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht [Ausgegeben] Wien, am 1. August 1963]
Date
1963
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Österrischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst
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Lehrplan gültig ab: 1963-09-01. Mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht.